Datenschutz in der Schweiz: Unterschiede zwischen nDSG und DSGVO
Datenschutz & Datenverarbeitung im Internet

Datenschutz in der Schweiz: Unterschiede zwischen nDSG und DSGVO

26/05/2023

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sammeln und bearbeiten Unternehmen unterschiedlichste personenbezogene Daten. Zunehmende technologische Entwicklungen haben mit der Zeit einen grösseren Umfang der Datensammlung und somit auch ein höheres Risiko des Datenmissbrauchs gebracht. Das neue Schweizerische Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG) hat das Ziel, die Anforderungen an Unternehmen zu erhöhen und die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Angelehnt an die Vorgaben der europäischen DSGVO strebt das neue Gesetz zudem an, einen EU-konformen Datenschutz aufzubauen. Was sind aber die Unterschiede zwischen nDSG und DSGVO?

Wichtig:

Dieser Beitrag enthält allgemeine Hinweise. Für vollständige Beratung über die Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen beraten Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt.

Das neue Schweizer Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft tritt, wird für alle Unternehmen und Organisationen gelten, die personenbezogene Daten von Schweizer Bürgern bearbeiten. Unternehmen, die sowohl in der EU als auch in der Schweiz tätig sind, müssen beide Gesetze einhalten. 
 

Die wesentlichen Unterschiede zwischen DSG und DSGVO

  DSGVO nDSG
Allgemeine Pflicht zur Einholung einer Einwilligung zur Datenspeicherung Ja Nein (Hinweis statt Einwilligung)
Einwilligung beim Profiling Allgemeine Pflicht gültig Pflicht zur Einholung einer Einwilligung nur bei High-Risk Profiling
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Unter gewissen Umständen Pflicht Empfehlung
Bussgeld für mangelnde Einhaltung Keine Bussen für private Verantwortliche Bussen für private Verantwortliche bis zu CHF 250'000
Datenschutz-Folgenabschätzung Bei hohem Risiko ist Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde verpflichtend Bei hohem Risiko ist Rücksprache mit dem EDÖB oder mit einem Datenschutzbeauftragten möglich
Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen Meldung der EU-Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden Umgehende Meldung dem EDÖB 
Umfang der sensitiven Daten «Besondere Kategorien personenbezogener Daten» umfassen rassistische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten, Daten zur Gesundheit und zum Sexualleben.
 
«Besonders schützenswerte Daten» umfassen zusätzlich administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Massnahmen der sozialen Hilfe. 

Für mehr Informationen über das nDSG lesen Sie unseren letzten Beitrag zum Thema: www.deepscreen.ch/news/detail/datenschutz-fuer-schweizer-unternehmen-bereiten-sie-sich-fuer-das-neue-gesetz-vor

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